Vereinssatzung

Satzung des Radsportvereins Hainichen e. V.


§ 1 Name und Sitz

Der am 18.09.2007 in Hainichen gegründete Verein führt den Namen Radsportverein Hainichen.

Der Verein hat seinen Sitz in Hainichen. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hainichen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er dann den Namenszusatz "e.V.". Der Verein trägt die Kurzbezeichnung RSV Hainichen.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der geltenden steuerlichen Rechtsvorschriften.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowohl für Kinder, Jugendliche als auch Erwachsene. Dieser Zweck wird verwirklicht in den Radsportdisziplinen.

- Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes

- Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern/innen und Kampfrichtern

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausnahmen können Zuwendungen für Übungsleiter und Mechaniker bilden, soweit es die finanziellen Mittel zulassen.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen unabhänig von ihrem Wohnsitz werden.

3. Korporative Mitglieder können solche juristische Peronen, Gesellschaften und Körperschaften werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

4. Fördernde Mitglieder können solche natürlichen und juristischen Personen, Gesellschafter und Körperschaften werden, die bereit und in der Lage sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell uneigennützig zu unterstützen.

5. Der Antrag um Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

7. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Verbandes an, dem der Verein angehört.

8. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und spätestens 6 Wochen vorher zu erklären. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

3. Der Ausschluss als Mitglied erfolgt, wenn:

a) ein Mitglied 3 Monate seiner Beitragszahlung, trotz zweimaliger Anmahnung nicht nachkommt.

b) schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten vorliegen oder

c) unehrenhafte Handlungen vorliegen.

4. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 5 Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, Umlagen sowie Sonderbeiträge festsezten.

2. Mitgliedsbeiträg, Aufnahmegebühren, Umlagen sowie Sonderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen befreit werden.

5. Die Rückerstattungvon gezahlten Beiträgen erfolgt nicht.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 7 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal des Jahres abzuhalten.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Sie nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands- sowie die Berichte der Kassenprüfer/innen entgegen.

b) Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes.

c)Sie beschließt über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

d) Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/innen.

e) Sie beschließt die Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern des Vereins zu Ehrenmitgliedern.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Hainichen und auf der Internetseite des Vereins mit einer Frist von 14 Tagen.

5. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese wird entsprechend den anliegenden Erfordernissen gestaltet und in den Einladungen bekannt gegeben.

6. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

7. Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied leiten die Versammlung.

8. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

10. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

11. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

12. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand

1 Der Vorstand des Vereins besteht aus.

- dem/der Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schatzmeister/in

- dem/der Schriftführer/in

- dem/der Sportwart/in.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren gewählt.

3. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

4. Der/die Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den engeren Vorstand. Jeweils zwei sind zur Vertretung des Vereins berechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, denVorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorstizenden.

8. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben untersützten und beraten.

9. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

10. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und einem jeweils zu benennenden Protokollführer/in zu unterschreiben.

11. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis eine satzungsgemäß Neuwahl erfolgt ist.

§ 11 Sportjugend

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt werden.

2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung, Finanzordnung sowie weitere Ordnungen erlassen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlungdes Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebungdes Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Hainichen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportsverwenden darf.

5. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Als Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde durch die Gründungsmitglieder am 18.09.2007 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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